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"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"

                                                                                                         Papst Leo XIII.(1891)

 

 

 

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Homosexualität

 

Homosexuelles Empfinden, von einem Mann oder einer Frau, ist zwar krankhaft, aber noch nicht sündhaft und

heißt auch nicht gleich, daß Mann oder Frau

ein schlechter, sündiger Mensch ist, der in der Hölle schmoren wird.

 

Der homosexuelle Mensch muß aber lernen, seine krankhaften, sexuellen Triebe zu beherrschen, also seine Triebe nicht auszuleben.

 

Tut er es doch, handelt er gegen Gottes Gebote, es ist eine schwere Sünde

(dem Herrn ein Greuel!!)

 

In nicht wenigen bekannten Fällen wurden Homosexuelle von ihrer Krankheit geheilt, gründeten Familien und wurden gute Familienväter.

 

Was die Adoption betrifft:

 

Wissenschaftliche Studien belegen eindeutig, daß zu einer gesunden Entwicklung und Erziehung eines Kindes

mit einem heterosexuellen Vater und

einer heterosexuellen Mutter    

die besten Voraussetzungen gegeben sind!

= klassische Familie (Ehe)

 

Wenn ein Kind in einer homosexuellen Partnerschaft erzogen wird,

ist es fast unmöglich, eine gesunde, sexuelle Entwicklung

durchzumachen.

 

Der Beschluß des BVerfG ist gegen die Familie gerichtet.

Es ist eine Schande, ja eine Katastrophe für Deutschland,

es ist der Tod der Familie,

es wird letztendlich auch der Tod des Staates sein.

 

Wer erkennt noch nicht, wie stark die Homo-Lobby ist?

Was ist von diesem Beschluß vom BVerfG zu halten?

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 98/2009 vom 25. August 2009

Beschluss vom 10. August 2009 – 1 BvL 15/09 –

Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig

Im Ausgangsverfahren will eine Frau das im Juli 2006 geborene Kind ihrer 
Lebenspartnerin adoptieren. Das zuständige Jugendamt befürwortete in 
seiner Stellungnahme unter Kindeswohlgesichtspunkten die beabsichtigte 
Adoption, nachdem sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater 
eingewilligt hatten. Das zuständige Amtsgericht Schweinfurt hat das 
Adoptionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die für 
die Entscheidung relevante Frage vorgelegt, ob § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG 
in Verbindung mit § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB insoweit mit Art. 6 Abs. 2 
GG vereinbar ist, als einem Lebenspartner bei der Annahme des leiblichen 
Kindes des anderen Lebenspartners eine dem leiblichen Elternteil gleiche 
Rechtsstellung zu dem Kind eingeräumt wird. 

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat 
entschieden, dass diese Vorlage des Amtsgerichts Schweinfurt unzulässig 
ist. Die für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen 
Formalien sind nicht eingehalten. Insbesondere lässt sich dem 
Beschlusstenor nicht entnehmen, welcher Richter den Beschluss getroffen 
hat. Außerdem ist der Beschluss im Original nicht unterschrieben. 

Abgesehen davon genügt der Beschluss nicht dem Begründungserfordernis 
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Gericht ist weder auf die 
Entstehungsgeschichte von Art. 6 GG noch auf einen möglichen, auf die 
Interpretation von Art. 6 GG Einfluss nehmenden Wandel des 
Rechtsverständnisses von Elternschaft eingegangen. Die Vorlage setzt 
sich zudem nur ungenügend mit der Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts und den in der Literatur vertretenen 
Auffassungen zu der Frage, wer Träger des Elternrechts sein kann, 
auseinander. 

Soweit das Gericht meint, die Norm sei verfassungswidrig, weil sie gegen 
das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße, indem durch den 
Verweis auf § 1754 Abs. 1, Abs. 3 BGB der annehmende Lebenspartner dem 
leiblichen Elternteil des Kindes gleichgestellt werde, geht das Gericht 
nicht darauf ein, dass die Gleichstellung des Annehmenden mit dem 
leiblichen Elternteil nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen 
Lebenspartner erfolgt, sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner. 

Auch fehlt der Vorlage eine Auseinandersetzung damit, dass die 
Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht 
allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären 
Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird, es diese gleichermaßen den 
Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht, und dass nach der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft 
gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine 
Vorrangstellung einnimmt. 

Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der 
Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung 
stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und 
sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 
April 2003 stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht 
darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden 
Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft 
des Elternrechts befasst hat. 

 

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