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„Danach kann
bei einem unheilbar erkrankten, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten
der Abbruch
einer ärztlichen Behandlung oder Maßnahme auch dann zulässig sein,
wenn
der Sterbevorgang zwar noch nicht eingesetzt hat,
aber von
einer mutmaßlichen Einwilligung des Kranken auszugehen ist.“ |