Die Webseite, die Unrecht beim Namen nennt !

www.Babycaust.de

"WO RECHT ZU UNRECHT WIRD, WIRD WIDERSTAND ZUR PFLICHT, GEHORSAM ABER VERBRECHEN!"

                                                                                                         Papst Leo XIII.(1891)

 

 

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presse

 

Doch kein Maulkorb!

Wenigstens der EGMR sorgt dafür,
dass man in Deutschland
Unrecht weiter Unrecht nennen darf.

 

Der EGMR stellte fest,

daß gegen den Artikel 10 § 1 der Konvention verstoßen wurde,

Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
 

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

und zwar durch die Verfügung,
 
1.  von einer weiteren Verteilung der Flugblätter abzulassen.

2.  die Namen und die Adresse der Ärzte auf der Internetseite zu benennen.
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Sie können an der Meldung leicht
erkennen, welches Geistes Kind der Verfasser ist.

Pressemeldungen zur Entscheidung
des EGMR vom 26.11.2015

www.medrum.de
- sehr gute chronologische Zusammenfassung -

Europäischer Gerichtshof beanstandet Unfreiheitsurteile deutscher Gerichte

www.lto.de

EGMR zur Meinungsfreiheit: Abtreibungsgegner darf Ärzte anprangern

www.der13.com

Richtungsweisendes Urteil des EGMR zur
Abtreibungs-Diskussion

www.die-tagespost.de

Sieg vor Menschenrechtsgerichtshof

www.charismatismus.wordpress.com

EGMR-Urteil: Großartiger Sieg für couragierten
Lebensrechtler Günter Annen

www.mathias-von-gersdorff.blogspot.de

EGMR-Urteil: Großer Sieg für mutigen Lebensrechtler

www.kathpress.at

EGMR: Abtreibungsgegner darf vor Arztpraxen demonstrieren

www.idea.de

Lebensrechtler siegt gegen Abtreibungsärzte

www.jurist.de

Abtreibungsgegner erfolgreich vor dem EGMR

www.aerztekammer-bw.de

Kammerpräsident Dr. Clever kritisiert Urteil des
Europäischen Gerichtshofs

(Dr.Ulrich Clever ist Mitglied der Tötungsorganisation
"Pro Familia")

www.charismatismus.wordpress.com

Wir brauchen eine Willkommenskultur für Ungeborene

www.tagesspiegel.de

Redefreiheit für Gegner der Abtreibung

www.swr.de

Abtreibungsgegner darf Flugblätter verteilen

www.bbc.com

Germany violated anti-abortion activist's human rights - ECHR

www.aerztezeitung.de

Sieg für Abtreibungsgegner

www.katholisch.de

Abtreibungsgegner darf demonstrieren

www.radiovaticana.va

EU: Kämpferischer Abtreibungsgegner erhält Recht

www.kath.net

Straßburg: Lebensschützer darf vor Arztpraxen demonstrieren

www.yahoo.com

Menschenrechtsgericht rügt deutsches Verbot für Flugblätter gegen Abtreibung

www.swr.de

EU-Gericht lässt drastischen Vergleich zu

www.bv-lebensrecht.de

Bundesverband Lebensrecht begrüßt EGMR-Entscheidung

www.rnz.de

Straßburger Gerichtshof gab Abtreibungsgegner aus Weinheim Recht

www.n-tv.de

Deutscher Aktivist darf abtreibung mit genozid an Juden vergleichen

www.spiegel.de

Merkel ist eine blöde Kuh!

www.taz.de

Erfolg für Abtreibungsgegner

www.europeonline-magazine.eu

Urteil: Deutschland verletzt Meinungsfreiheit von Abtreibungsgegner

www.swp.de

Erfolg für Gegner von Abtreibung

 

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Äußerungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK und Reputation
– Annen gegen BR Deutschland

Im Fall Annen gegen BR Deutschland  hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erneut deutlich gemacht, daß für Äußerungen, die zur politischen Debatte beitragen, nur wenige Beschränkungen möglich sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war ein Aktivist, der Abtreibungen scharf ablehnt. Er verteilte in der unmittelbaren Umgebung einer Tagesklinik, die von zwei Ärzten betrieben wurde, Flugblätter. Auf diesen Flugblättern  stand zunächst in fettgedruckten Buchstaben „in der Tagesklinik von Dr. M und Dr. R. werde illegale Abtreibungen durchgeführt“. Beide Ärzte wurden dabei mit vollem Namen und Adreße genannt.  Dann folgte ohne Fettdruck der Zusatz „die aber der deutsche Gesetzgeber erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Der Beratungsschein schützt „Arzt“ und Mutter vor Strafverfolgung, aber nicht vor der Verantwortung vor Gott.“

In einer gesonderten Box stand: “Sinngemӓβ aus den internationalen Strafgesetzen: Mord ist das vorsӓtzliche “Zu-Tode-Bringen” eines unschuldigen Menschen!” Das Flugblatt enthielt außerdem ein Zitat aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes und ein Zitat von Goethes Leibarzt.

Auf der Rückseite des Faltblattes stand „Die Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.”

Darunter befand sich ein Link zu der Webseite „babycaust“, die von dem Beschwerdeführer betrieben wurde. Auf dieser Webseite  befand sich in der Rubrik „Gebetsanliegen für Deutschand“ eine Liste sogenannter „Abtreibungsärzte“ mit vollständiger Adreße. Dr. M und Dr. R waren dabei genannt.

Die beiden Ärzte, deren Namen in dem Flugblatt genannt waren, beantragten eine einstweilige Verfügung, um es dem Beschwerdeführer verbieten zu laßen, die Flugblätter zu verteilen und ihre Namen und Adresse auf der Webseite zu veröffentlichen.

Das Landgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es führte aus, das Flugblatt erwecke den unzutreffenden Eindruck, daß in der Tagesklinik der beiden Ärzte rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt würden. Zwar werde auf dem Flugblatt klargestellt, daß die Abtreibungen nach deutschem Recht legal seien. Dies geschehe aber nur mit kleinerer Schrift. Der Eindruck, der beim Beobachter haften bleibe, sei aber der fettgedruckte Vorwurf rechtswidriger Abtreibungen. Auch habe es eine besondere Prangerwirkung, die beiden Ärzte gesondert herauszustellen. Das gleiche gelte im Prinzip auch für die Erwähnung der Ärzte auf der Webseite. Diese stelle durch ihren Namen die Verbindung zum Holocaust dar, so daß der Beschwerdeführer letztlich die Ärzte so darstelle, als begingen sie Verbrechen, die mit dem Holocaust vergleichbar seien. Dies sei nicht mehr durch die Meinungs- und Äußerungsfreiheit gedeckt.

Der Beschwerdeführer legte Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung ein. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung. Nach Auffaßung des Oberlandesgerichtes war es  nicht notwendig, zu entscheiden, ob das Flugblatt und die Webseite Meinungsäußerungen seien. Selbst wenn es sich um Meinungsäußerungen handele, müße die Meinungsfreiheit jedenfalls zurücktreten, weil das Persönlichkeitsrecht der Ärzte überwiege. Das Flugblatt erwecke den falschen Eindruck, daß in der Tagesklinik ungesetzliche Abtreibungen vorgenommen würden. Es könne von juristischen Laien wie den Lesern des Flugblattes nicht erwartet werden, zwischen rechtmäßigen Abtreibungen und solchen Abtreibungen zu unterscheiden, die zwar rechtswidrig seien, aber strafrechtliche nicht verfolgt würden.

Nach Auffaßung des Oberlandesgerichtes war es nicht notwendig, daß die beiden Ärzte im Verfahren die Webseite dem Gericht vorlegten. Der Inhalt der Webseite sei frei zugänglich und jeder könne sich über ihren Inhalt informieren. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, die beiden Ärzte als „Abtreibungsärzte“ bezeichnet zu haben

Das Oberlandesgericht ließ keine Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu. Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozeßkostenhilfe ab. Der Beschwerdeführer legte Verfaßungsbeschwerde ein, die aber nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Allerdings gab es noch eine weitere Verfaßungsbeschwerde des Beschwerdeführers, die einen ähnlichen Sachverhalt betraf. Das Landgericht und Oberlandesgericht München hatten dem Beschwerdeführer die Verteilung eines ähnlichen Flugblattes in München verboten. Das Bundesverfaßungsgericht hatte entschieden, daß das Verbot die Meinungs- und Äußerungsfreiheit verletze. Das Bundesverfaßungsgericht hatte ausgeführt, der Arzt durch das Flugblatt nicht erheblich an sozialer Reputation verloren. Er habe selbst auf seiner Webseite annonciert, daß er Abtreibungen durchführe. Auch habe der Beschwerdeführer den Arzt keiner illegalen Aktivitäten beschuldigt.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim EGMR ein.

Rechtliche Beurteilung

Der EGMR prüfte, ob es mit Artikel 10 EMRK zu vereinbaren war, daß die zuständigen deutschen Gerichte es dem Beschwerdeführer verboten hatten, die Flugblätter zu verteilen und den Namen der Ärzte als „Abtreibungsärzte“ auf der Webseite zu veröffentlichen.

Eingriffe in das Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, einem legitimen Ziel dienen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. Der EGMR stellte kurz fest, es eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff gab und daß er dem Schutz der Reputation der betroffenen Ärzte diente. Darüber waren sich auch alle Beteiligten einig gewesen. Die entscheidende Frage war, ob das Verbot als „in einer demokratischen Gesellschaft anzusehen war.

Der Gerichtshof rekapitulierte kurz prägende Grundsätze seiner Rechtsprechung zu Artikel 10 EMRK: Meinungs- und Äußerungsfreiheit in sind in einer demokratischen Gesellschaft fundamental wichtig. Sie schützen nicht nur solche Äußerungen, die auf Billigung stoßen oder belanglos sind, sondern auch auf solche Äußerungen, die als schockierend, beleidigend oder verstörend empfunden werden. Es gibt zwar Grenzen der Meinungsfreiheit, diese müßen aber überzeugend begründet werden.  Begrenzungen sind nur dann erlaubt, wenn es ein dringendes soziales Bedürfnis dafür gibt.

Der EGMR betonte, daß es nur wenig Raum für Beschränkungen der Äußerungsfreiheit gibt, wenn die in Rede stehend Äußerung einen Beitrag zu einer politischen Debatte darstellt oder sich auf Fragen bezieht, an denen ein öffentliches Intereße besteht.

Allerdings führte der Gerichtshof auch aus, daß auch die Reputation den Schutz der EMRK genießt (Artikel 8 EMRK). Wenn es zu Konflikten zwischen der Äußerungsfreiheit und der Reputation komme, müße der EGMR überprüfen, ob die nationalen Gericht die Abwägung zwischen den beiden Rechten richtig vorgenommen hätten.

Der EGMR verwies darauf, daß die deutschen Gerichte ihre Argumentation unter anderem darauf gestützt hätten, daß der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt hätte, die Ärzte führten rechtswidrige Abtreibungen durch. Allerdings verwies der EGMR darauf, daß die Abtreibungen tatsächlich streng genommen rechtswidrig seien. Nach deutschem Recht sei nämlich die Abtreibung durch nach Beratung zwar rechtswidrig, werde aber nicht strafbar (siehe § 218 a StGB). Allein die optische Darstellung auf dem Flugblatt veranlaße einen vernünftigen Leser nicht zu der Schlußfolgerung, den Ärzten würde Gesetzesbruch vorgeworfen. Denn es werde ja, wenn auch nicht in Fettdruck, klargestellt, daß das Verhalten der Ärzte nicht strafbar sei.

Auch aus dem Verweis auf den Holocaust laße sich nicht herleiten, daß die Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Reputation der betroffenen Mediziner zurücktreten müße. Durch die Formulierung auf dem Flugblatt werde die Abtreibung nämlich dem Holocaust nicht gleichgestellt. Vielmehr könne das Flugblatt auch so interpretiert werden, daß es deutlich machen wolle, daß auch ein Verhalten, daß nicht strafbar sei moralisch verwerflich sein könne.

Die Flugblätter wäre ein Beitrag zu einer besonders wichtigen öffentlichen Debatte gewesen. In dieser Situation müße es dem Beschwerdeführer zugestanden werden, seine Argument in einer besonders effektiven Weise darzustellen. 

Aufgrund dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluß, daß eine Verletzung von Artikel 10 EMRK durch das Verbot der Verteilung der Flugblätter vorliege.

Darüber hinaus sah der EGMR eine Verletzung darin, daß es dem Beschwerdeführer verboten worden war, die Namen der Ärzte auf einer Webseite als „Abtreibungsärzte“ zu nennen. Der EGMR stützte sich hierbei vor allem auf ein prozeßuales Argument. Das Oberlandesgericht habe das Verbot bestätigt, ohne die Webseite überhaupt im Detail zu kennen. Der Inhalt Webseite sei jedenfalls nicht aktenkundig. Allein der Umstand, daß die Webseite durch ihren Namen einen Bezug zum Holocaust herstelle, reiche aber für ein Verbot nicht aus. Auch habe das Oberlandesgericht nicht sorgfältig argumentiert, sondern im wesentlichen auf die Gründe verwiesen, die es zu seiner Entscheidung bezüglich der Flugblätter bewogen hätten.  Dies reiche aber nicht aus.

Aus diesem prozeßualen Grund stellte der EGMR auch bezüglich des Verbots der Webseite einen Verstoß gegen Artikel 10 EMRK fest.

Urteil vom 26.11.2015, Beschwerde Nr. 3690/10

Quelle: http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2015/11/30/aeußerungsfreiheit-nach-artikel-10-emrk-und-reputation-annen-gegen-br-deutschland/

 

 

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